Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigten
a)Litera aBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches undBetreiber der Zugangsstelle im Sinn des Paragraph 5, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
b)Litera bVerbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.Verbindungsstelle im Sinn des Paragraph 4, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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