Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach § 75 Abs. 4 lit. a zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach Paragraph 75, Absatz 4, Litera a, zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2)Absatz 2Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 60, nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3)Absatz 3Unterlässt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so sind die Mitglieder der Verwaltungskommission vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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