Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2)Absatz 2Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3)Absatz 3Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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