Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024
Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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