§ 84 GKUFG 1998 Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.Die Beiträge nach Paragraph 82, sowie die Zuwendungen nach Paragraph 83, Absatz eins, sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach Paragraph 83, Absatz 3, gilt Paragraph 141, Absatz 4, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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