Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsZur Erlassung der Verordnungen nach den §§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 und nach § 68 Abs. 5 sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.Zur Erlassung der Verordnungen nach den Paragraphen 8,, 12 Absatz eins,, 17, 19 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 68,, Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69 und nach Paragraph 68, Absatz 5, sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Absatz 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.
(2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Eine Entscheidung, die die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3)Absatz 3Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 69 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen AufgabenDie Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im Paragraph 69, in Verbindung mit den Paragraphen 24, Absatz 2,, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
a)Litera aauf Grund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;auf Grund einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b)Litera bim Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. § 43 als notwendig anzusehen ist;im Falle einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, bzw. Paragraph 43, als notwendig anzusehen ist;
c)Litera cüber den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4)Absatz 4Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
a)Litera avier vom Gemeindeverband auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu bestellende Gemeindebeamte;
b)Litera bdrei vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Gemeinde- oder Landesbeamte.
(5)Absatz 5Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 4, Litera a, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6)Absatz 6Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 4, Litera a und mindestens ein Mitglied nach Absatz 4, Litera b, anwesend sind.
(7)Absatz 7Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8)Absatz 8Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
(9)Absatz 9Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10)Absatz 10Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 GKUFG 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 GKUFG 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 GKUFG 1998