(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Beamten (Funktionärs) gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Witwen-(Witwer-)Rente von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen-(Witwer-)Rente beträgt 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt für die Dauer einer durch Krankheit oder Gebrechen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Witwe (eines Witwers) um mindestens 50 v. H., wenn diese Minderung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer-)Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (§ 25) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde.
(4) Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Falle ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer-)Rente nach Abs. 1.
(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen-(Witwer-)Rente wieder auf, wenn
a) | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 genannten anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
b) | bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist. |
(6) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen-(Witwer-)Rente ein.
(7) Auf die Witwen-(Witwer-)Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen-(Witwer-) Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
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