§ 39 GKUFG 1998 Arten der Leistungen

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40),

b)

Versehrtenrente (§ 44),

c)

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 46),

d)

Kinderzuschuss (§ 47),

e)

Versehrtengeld (§ 49),

f)

Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Bestattungskostenbeitrag (§ 50),

b)

Witwen-(Witwer-)Rente (§ 51),

c)

Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52),

d)

Waisenrente (§ 53),

e)

Eltern- und Geschwisterrente (§ 54),

f)

Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 56).

(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 15.04.2011 bis 31.12.9999
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