§ 39 GKUFG 1998 Arten der Leistungen

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
  1. (1)Absatz einsDen nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph 21, Absatz eins und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
    1. a)Litera aErsatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40),Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (Paragraph 40,),
    2. b)Litera bVersehrtenrente (§ 44),Versehrtenrente (Paragraph 44,),
    3. c)Litera cZusatzrente für Schwerversehrte (§ 46),Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 46,),
    4. d)Litera dKinderzuschuss (§ 47),Kinderzuschuss (Paragraph 47,),
    5. e)Litera eVersehrtengeld (§ 49),Versehrtengeld (Paragraph 49,),
    6. f)Litera fErsatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach Paragraph 27, angeordneten ärztlichen Untersuchung; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph 21, Absatz 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
    1. a)Litera aBestattungskostenbeitrag (§ 50),Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 50,),
    2. b)Litera bWitwen-(Witwer-)Rente (§ 51),Witwen-(Witwer-)Rente (Paragraph 51,),
    3. c)Litera cRente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52), Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (Paragraph 52,),
    4. d)Litera dWaisenrente (§ 53),Waisenrente (Paragraph 53,),
    5. e)Litera eEltern- und Geschwisterrente (§ 54),Eltern- und Geschwisterrente (Paragraph 54,),
    6. f)Litera fWitwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 56).Witwen-(Witwer-)Beihilfe (Paragraph 56,).
  3. (3)Absatz 3In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 15.04.2011 bis 31.12.9999
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