Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDen nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph 21, Absatz eins und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a)Litera aErsatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40),Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (Paragraph 40,),
f)Litera fErsatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach Paragraph 27, angeordneten ärztlichen Untersuchung; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph 21, Absatz 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(3)Absatz 3In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 15.04.2011 bis 31.12.9999
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