(1) Den nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40), | |||||||||
b) | Versehrtenrente (§ 44), | |||||||||
c) | Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 46), | |||||||||
d) | Kinderzuschuss (§ 47), | |||||||||
e) | Versehrtengeld (§ 49), | |||||||||
f) | Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) | Bestattungskostenbeitrag (§ 50), | |||||||||
b) | Witwen-(Witwer-)Rente (§ 51), | |||||||||
c) | Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52), | |||||||||
d) | Waisenrente (§ 53), | |||||||||
e) | Eltern- und Geschwisterrente (§ 54), | |||||||||
f) | Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 56). |
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
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