(1) Die Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Abschnitt des I. Hauptstückes zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen sind.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Gemeinderat vorzulegen.
0 Kommentare zu § 67 GKUFG 1998