Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsHeilmittel sind:
a)Litera anotwendige Arzneien,
b)Litera bsonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
(2)Absatz 2Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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