Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDie Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2)Absatz 2Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 44 und 46 sowie auf Zuschüsse nach § 47, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs) infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 51 bzw. 52 bzw. 53 bzw. 54 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den Paragraphen 44 und 46 sowie auf Zuschüsse nach Paragraph 47,, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs) infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der Paragraphen 51, bzw. 52 bzw. 53 bzw. 54 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3)Absatz 3Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.Leistungen nach Absatz 2, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (Paragraph 12, des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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