§ 79 GKUFG 1998 Amtsdauer und gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungskommissionen und den Interessenanwalt

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(2) Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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