§ 79 GKUFG 1998 (Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998), Amtsdauer und gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungskommissionen und den Interessenanwalt - JUSLINE Österreich
§ 79 GKUFG 1998 Amtsdauer und gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungskommissionen und den Interessenanwalt
GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDer Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2)Absatz 2Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 60,, 62, 63, 64 Absatz 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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