(1) Die Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten
a) | des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe, | |||||||||
b) | der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11), | |||||||||
c) | der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt, | |||||||||
d) | des notwendigen Transportes der Mutter, | |||||||||
e) | der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
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