§ 15 GKUFG 1998 Leistungen bei Mutterschaft

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der KostenDie Leistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, umfassen den Ersatz der Kosten
    1. a)Litera ades Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,
    2. b)Litera bder Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),der Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 11,),
    3. c)Litera cder für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,
    4. d)Litera ddes notwendigen Transportes der Mutter,
    5. e)Litera eder notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.Leistungen nach Absatz eins, gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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