Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2)Absatz 2Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 24 Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v. H. vermindert ist.
(3)Absatz 3Die Versehrtenrente fällt mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anfall der Versehrtenrente) an.
(4)Absatz 4Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (§ 45 Abs. 2) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (Paragraph 45, Absatz 2,) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
(5)Absatz 5Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht trotz Abfindung, solange durch eine nachträgliche Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten um mehr als 10 v. H. für länger als drei Monate bewirkt wird. Die Versehrtenrente ist um den Betrag zu kürzen, der der Berechnung der Abfindung zu Grunde gelegt wurde.
(6)Absatz 6Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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