Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 31 ohne weiteres Verfahren erlischt.Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 31, ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2)Absatz 2Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 27), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (Paragraph 27,), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.Die Entziehung von Leistungen nach den Absatz eins und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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