Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDie Heilbehandlung (§ 39 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.Die Heilbehandlung (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a,) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2)Absatz 2Die Heilbehandlung umfasst:
a)Litera aKrankenbehandlung,
b)Litera bPflege in einer Krankenanstalt und
c)Litera cSonderleistungen.
(3)Absatz 3Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 11 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (Paragraph 11, Absatz 2,) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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