(1) Die Heilbehandlung (§ 39 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Heilbehandlung umfasst:
a) | Krankenbehandlung, | |||||||||
b) | Pflege in einer Krankenanstalt und | |||||||||
c) | Sonderleistungen. |
(3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 11 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
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