Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsBeim Magistrat der Stadt Innsbruck wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
(2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im § 67 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im Paragraph 67, zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3)Absatz 3Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen AufgabenDie Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den Paragraphen 24, Absatz 2,, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
a)Litera aauf Grund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;auf Grund einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b)Litera bim Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. des § 43 als notwendig anzusehen ist;im Falle einer Mitteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, bzw. des Paragraph 43, als notwendig anzusehen ist;
c)Litera cüber den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4)Absatz 4Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
a)Litera avier vom Stadtsenat auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellende Beamte;
b)Litera bdrei vom Stadtsenat ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Beamte.
(5)Absatz 5Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Absatz 4, Litera a, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6)Absatz 6Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Absatz 4, Litera a und mindestens ein Mitglied nach Absatz 4, Litera b, anwesend sind.
(7)Absatz 7Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8)Absatz 8Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
(9)Absatz 9Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.
(10)Absatz 10Als Interessenanwalt hat der Stadtsenat auf die Dauer von drei Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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