Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsEin Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist vom Stadtsenat zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission oder Verwaltungsoberkommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3)Absatz 3Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist vom Stadtsenat zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission sind von diesen dem Stadtsenat unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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