(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist vom Stadtsenat zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission oder Verwaltungsoberkommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist vom Stadtsenat zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission sind von diesen dem Stadtsenat unverzüglich mitzuteilen.
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