§ 45 GKUFG 1998 Bemessung der Versehrtenrente

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (§ 44 Abs. 3) zu bemessen.

(2) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Anspruchsberechtigte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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