§ 6 GKUFG 1998 (Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998), Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen - JUSLINE Österreich
§ 6 GKUFG 1998 Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen
GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsBei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck sind Beträge von 5 und mehr Cent auf 10 Cent aufzurunden, Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen.
(2)Absatz 2Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten und ebenso wie die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.
In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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