§ 20 GKUFG 1998 Übergang von Schadenersatzansprüchen

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.

(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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