Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDer Stadtmagistrat hat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommissionen aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2)Absatz 2Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Stadtmagistrat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 60, nicht erfüllt sind, hat der Stadtmagistrat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3)Absatz 3Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat der Stadtsenat die im § 57 Abs. 4 lit. a und die im § 58 Abs. 2 lit. a genannten Mitglieder ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat der Stadtsenat die im Paragraph 57, Absatz 4, Litera a und die im Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, genannten Mitglieder ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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