(1) Der Stadtmagistrat hat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommissionen aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Stadtmagistrat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat der Stadtsenat die im § 57 Abs. 4 lit. a und die im § 58 Abs. 2 lit. a genannten Mitglieder ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
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