Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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