Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
a)Litera abei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis,
b)Litera bbei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 24) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 44 Abs. 3).bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 24,) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 44, Absatz 3,).
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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