§ 52 GKUFG 1998 Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des § 51 Abs. 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 lit. b vorliegen.Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des Paragraph 51, Absatz 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so fällt die Rente an diesem Tag an.
  3. (3)Absatz 3Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
  4. (4)Absatz 4Als Rente ist, sofern in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 55 gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.Als Rente ist, sofern in den Absatz 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf Paragraph 55, gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, ändert.
  5. (5)Absatz 5Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten mindestens ein Jahr vergangen ist.
  6. (6)Absatz 6Der erste Satz des Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wennDer erste Satz des Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. a)Litera adas auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, dRGBl. 1938 I, S. 807, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017, enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, dRGBl. 1938 römisch eins, Sitzung 807, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, enthält,
    2. b)Litera bdie Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,
    3. c)Litera cdie Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
    4. d)Litera dder Dienstunfall oder die Berufskrankheit, durch den (die) der Tod des Beamten verursacht wurde, im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
  7. (7)Absatz 7Die im Abs. 6 lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wennDie im Absatz 6, Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
    1. a)Litera adie Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
    2. b)Litera bnach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente gebührt, das Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig im gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes entfällt bei nachgeborenen Kindern.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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