(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes. Dies gilt für Sprengelärzte jedoch nur hinsichtlich jener Dienstunfälle und Berufskrankheiten, für die kein Versicherungsschutz nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht.
(2) Im Falle des Todes einer der im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 finden die Bestimmungen der §§ 22 bis 56 sinngemäß Anwendung. Für Sprengelärzte ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre.
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