Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsSoweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.Soweit im römisch III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.
(2)Absatz 2Soweit im IV. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.Soweit im römisch IV. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.
(3)Absatz 3Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 75 ff. über die Kosten Anwendung.Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 75, ff. über die Kosten Anwendung.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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