(1) Soweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.
(2) Soweit im IV. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.
(3) Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 75 ff. über die Kosten Anwendung.
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