Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
a)Litera abei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck sowie bei der Mitwirkung eines in derselben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung;
b)Litera bbei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung;
c)Litera cbei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck;
d)Litera dbeim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
e)Litera ebeim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern;
f)Litera fbeim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde,
ereignen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, Litera a und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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