§ 23 GKUFG 1998 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
  1. (1)Absatz einsDienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
    1. a)Litera abei der Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck sowie bei der Mitwirkung eines in derselben Dienststätte Beschäftigten an der Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung;
    2. b)Litera bbei der Teilnahme an einer von der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck einberufenen Versammlung sowie bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme dieser Personalvertretung;
    3. c)Litera cbei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck;
    4. d)Litera dbeim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung für die Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
    5. e)Litera ebeim Besuch von Schulungs-(Fortbildungs-)Kursen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern;
    6. f)Litera fbeim Besuch von Veranstaltungen, soweit dieser Besuch dem Beamten von der Dienstbehörde zur Pflicht gemacht wurde,
    ereignen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, Litera a und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 GKUFG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 GKUFG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 GKUFG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 GKUFG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 GKUFG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 GKUFG 1998
§ 24 GKUFG 1998