§ 71 GKUFG 1998 Organe des Gemeindeverbandes

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss, der Gemeindeverbandsobmann und die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 75).

(2) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 70 Abs. 2).

(3) Der Gemeindeverbandsausschuss besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss hat sich aus je einem Vertreter aus den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie aus zwei Vertretern aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land zusammenzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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