Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission hat der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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