Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommissionen sind die der Geschäftsstelle (§ 66) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten ausgeschlossen.
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