(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder eine Sonderleistung für notwendig angesehen wird, deren Kosten voraussichtlich über die Höchstgrenze der Leistungen hinausgehen, die nach der Verordnung nach § 8 Abs. 3 im Falle einer Krankheit zu erbringen sind. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Anspruchsberechtigten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 57 Abs. 3 lit. b treffen kann.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 34), für die Verwirkung (§ 36), das Erlöschen (§ 31), die Entziehung (§§ 35 und 48) und das Ruhen (§ 30) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.
(3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat – neben allfälligen disziplinären Maßnahmen – zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 32) besteht.
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