Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des römisch II. Hauptstückes.
(2)Absatz 2Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.Im Falle des Todes einer im Absatz eins, genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Leistungen.
(3)Absatz 3Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) für die Dauer ihrer Funktion (Funktionäre).Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (Paragraph 35, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) für die Dauer ihrer Funktion (Funktionäre).
(4)Absatz 4Im Falle des Todes einer im Abs. 3 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.Im Falle des Todes einer im Absatz 3, genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Leistungen.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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