(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten:
a) | der Ehegatte oder eingetragene Partner, | |||||||||
b) | die leiblichen Kinder sowie die Wahlkinder, | |||||||||
c) | der Vater und die Mutter, | |||||||||
d) | die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb seines Haushaltes aufgehalten haben. |
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 2 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 2 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 2 genannten Personen bestritten und findet Abs. 3 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
(5) Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
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