(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (§ 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Bestimmungen des § 16.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Dies gilt nicht,
a) | wenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019, oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde, | |||||||||
b) | wenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder | |||||||||
c) | soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 4 Abs. 6 bestimmten Beiträge zu entrichten. |
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
a) | unter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre, die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
b) | die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 vorliegen, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung. |
(4) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53) sowie für deren Angehörige für die Dauer ihrer Funktion bzw. für die Dauer des Bezuges der Ehrengabe gemäß § 15 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975.
(5) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 ferner für Personen, die von der Stadtgemeinde Innsbruck einen außerordentlichen Versorgungsgenuss erhalten.
(6) Eine Anspruchsberechtigung nach den Abs. 4 und 5 besteht nur insoweit, als der dort genannte Personenkreis nicht durch gesetzliche Bestimmungen einer Krankenversicherungspflicht unterliegt oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen kann.
0 Kommentare zu § 1 GKUFG 1998