Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (§ 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Bestimmungen des § 16.Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Paragraph eins, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 15 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Bestimmungen des Paragraph 16,
(2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Dies gilt nicht,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Dies gilt nicht,
a)Litera awenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2019, oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde,wenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde,
b)Litera bwenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oderwenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach Paragraph 8, des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder
c)Litera csoweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 4 Abs. 6 bestimmten Beiträge zu entrichten.soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im Paragraph 4, Absatz 6, bestimmten Beiträge zu entrichten.
(3)Absatz 3Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen DienstverhältnissesDer Anspruch nach Absatz eins, besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
a)Litera aunter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre, die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oderunter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre, die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2020,, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder
b)Litera bdie Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 vorliegen, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung.
(4)Absatz 4Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53) sowie für deren Angehörige für die Dauer ihrer Funktion bzw. für die Dauer des Bezuges der Ehrengabe gemäß § 15 Abs. 7 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975.Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 6, auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (Paragraph 35, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53) sowie für deren Angehörige für die Dauer ihrer Funktion bzw. für die Dauer des Bezuges der Ehrengabe gemäß Paragraph 15, Absatz 7, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975.
(5)Absatz 5Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 6 ferner für Personen, die von der Stadtgemeinde Innsbruck einen außerordentlichen Versorgungsgenuss erhalten.Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 6, ferner für Personen, die von der Stadtgemeinde Innsbruck einen außerordentlichen Versorgungsgenuss erhalten.
(6)Absatz 6Eine Anspruchsberechtigung nach den Abs. 4 und 5 besteht nur insoweit, als der dort genannte Personenkreis nicht durch gesetzliche Bestimmungen einer Krankenversicherungspflicht unterliegt oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen kann.Eine Anspruchsberechtigung nach den Absatz 4 und 5 besteht nur insoweit, als der dort genannte Personenkreis nicht durch gesetzliche Bestimmungen einer Krankenversicherungspflicht unterliegt oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen kann.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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