Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel:
a)Litera aBeiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach § 82,Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach Paragraph 82,,
b)Litera bZuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 1,Zuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Paragraph 83, Absatz eins,,
c)Litera cBeiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 3 und 4,Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Paragraph 83, Absatz 3 und 4,
d)Litera dallfällige Zinserträge und Ersatzleistungen.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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