(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) | Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und | |||||||||
b) | Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (§ 5) |
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
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