Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsZur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das ausZur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den Paragraphen 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a)Litera aBeiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) undBeiträgen der Anspruchsberechtigten (Paragraph 4,) und
b)Litera bZuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (§ 5)Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (Paragraph 5,)
zuSub-Litera, z, u bilden ist.
(2)Absatz 2Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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