§ 2 GKUFG 1998

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a)

der Ehegatte oder eingetragene Partner;

b)

der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, solange der Anspruchsberechtigte aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft notariell oder gerichtlich beglaubigten Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner in der Höhe von mindestens 25 v. H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C verpflichtet ist, jedenfalls aber, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ohne Verschulden des früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partners geschieden bzw. aufgelöst wurde und dieser weder nach diesem Gesetz noch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt ist;

c)

die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie die Wahlkinder;

d)

die unehelichen Kinder einer weiblichen Anspruchsberechtigten;

e)

die unehelichen Kinder eines männlichen Anspruchsberechtigten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

f)

die Stiefkinder, die Enkel und sonstige Kinder, wenn sie

1.

vom Anspruchsberechtigten ganz oder überwiegend erhalten werden oder wenn einem Pflegeverhältnis eine Bewilligung zu Grunde liegt und

2.

mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb des Haushaltes aufhalten.

(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige

a)

für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nicht

1.

über eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020, soweit sie nicht steuerbefreit sind, verfügen, die im Kalendermonat die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen, und

2.

auf Grund der den Einkünften nach Z 1 zu Grunde liegenden Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sind;

b)

für die Dauer der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, sofern während dieser Zeit Anspruch auf die Kinderzulage besteht;

c)

wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres, seit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder seit dem Ablauf des in der lit. a genannten Zeitraumes erwerbslos sind, für die Dauer der Erwerbslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate;

d)

wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf eines der in den lit. a und b genannten Zeiträume infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit.

Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach lit. a von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Gemeindebeamten zuständigen Geschäftsstelle (§§ 66 und 80) zu melden.

(3) Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie

a)

aus dem Kreis der Eltern, der Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern, der Kinder, der Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Anspruchsberechtigten stammt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist oder

b)

mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist und wenn der Anspruchsberechtigte nicht verheiratet ist bzw. keine eingetragene Partnerschaft begründet hat.

Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein.

(4) Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2020, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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