Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsAls Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a)Litera ader Ehegatte oder eingetragene Partner;
b)Litera bder frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, solange der Anspruchsberechtigte aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft notariell oder gerichtlich beglaubigten Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner in der Höhe von mindestens 25 v. H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C verpflichtet ist, jedenfalls aber, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft ohne Verschulden des früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partners geschieden bzw. aufgelöst wurde und dieser weder nach diesem Gesetz noch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt ist;
c)Litera cdie ehelichen und die legitimierten Kinder sowie die Wahlkinder;
d)Litera ddie unehelichen Kinder einer weiblichen Anspruchsberechtigten;
e)Litera edie unehelichen Kinder eines männlichen Anspruchsberechtigten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);die unehelichen Kinder eines männlichen Anspruchsberechtigten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB);
f)Litera fdie Stiefkinder, die Enkel und sonstige Kinder, wenn sie
1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten ganz oder überwiegend erhalten werden oder wenn einem Pflegeverhältnis eine Bewilligung zu Grunde liegt und
2.Ziffer 2mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb des Haushaltes aufhalten.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als AngehörigeDie im Absatz eins, Litera c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
a)Litera afür die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nicht
1.Ziffer einsüber eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2020, soweit sie nicht steuerbefreit sind, verfügen, die im Kalendermonat die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen, undüber eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, soweit sie nicht steuerbefreit sind, verfügen, die im Kalendermonat die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen, und
2.Ziffer 2auf Grund der den Einkünften nach Z 1 zu Grunde liegenden Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sind;auf Grund der den Einkünften nach Ziffer eins, zu Grunde liegenden Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sind;
b)Litera bfür die Dauer der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, sofern während dieser Zeit Anspruch auf die Kinderzulage besteht;
c)Litera cwenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres, seit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder seit dem Ablauf des in der lit. a genannten Zeitraumes erwerbslos sind, für die Dauer der Erwerbslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate;wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres, seit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder seit dem Ablauf des in der Litera a, genannten Zeitraumes erwerbslos sind, für die Dauer der Erwerbslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate;
d)Litera dwenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf eines der in den lit. a und b genannten Zeiträume infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit.wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf eines der in den Litera a und b genannten Zeiträume infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, für die Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit.
Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach lit. a von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Gemeindebeamten zuständigen Geschäftsstelle (§§ 66 und 80) zu melden.Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach Litera a, von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Gemeindebeamten zuständigen Geschäftsstelle (Paragraphen 66 und 80) zu melden.
(3)Absatz 3Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie
a)Litera aaus dem Kreis der Eltern, der Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern, der Kinder, der Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Anspruchsberechtigten stammt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist oder
b)Litera bmit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist und wenn der Anspruchsberechtigte nicht verheiratet ist bzw. keine eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine Person sein.
(4)Absatz 4Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
(5)Absatz 5Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2020, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2020,, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder sowie Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Weiters gilt als Angehöriger auch eine Person, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht verwandt ist, seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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