§ 70 GKUFG 1998 (Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998), Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten - JUSLINE Österreich
§ 70 GKUFG 1998 Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten
GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsZur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.Zur Erfüllung der Ansprüche nach den Paragraphen 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.
(2)Absatz 2Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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