Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDer Gemeindeverband hat einen Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben für die Krankenfürsorge der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2)Absatz 2Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 68 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach Paragraph 68, weder aus dem Umlaufvermögen (Absatz 3,) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3)Absatz 3Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 68 nicht anderweitig gedeckt werden können.Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach Paragraph 68, nicht anderweitig gedeckt werden können.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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