Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDas Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 51, 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.Das Gesamtausmaß der Renten nach den Paragraphen 51,, 52 und 53 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2)Absatz 2Ansprüche nach § 54 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 51, 52 und 53 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.Ansprüche nach Paragraph 54, bestehen nur insoweit, als die Renten nach den Paragraphen 51,, 52 und 53 das im Absatz eins, vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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