Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a)Litera abei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit;
b)Litera bbei Renten und Zuschüssen nach den §§ 44, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 47 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;bei Renten und Zuschüssen nach den Paragraphen 44,, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach Paragraph 47, überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;
c)Litera cbei Renten nach den §§ 51, 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;bei Renten nach den Paragraphen 51,, 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;
d)Litera dbei Renten nach § 54 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.bei Renten nach Paragraph 54, mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.In den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3)Absatz 3Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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