§ 31 GKUFG 1998 Erlöschen von Ansprüchen

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren

a)

bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit;

b)

bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 44, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 47 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;

c)

bei Renten nach den §§ 51, 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;

d)

bei Renten nach § 54 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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