(1) Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 25) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes (bei Funktionären die nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 im Monat gebührende Entschädigung bzw. der nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 im Monat gebührende Bezug) Bemessungsgrundlage. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, maßgebend.
(2) Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.
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