Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sind auf die Dauer von jeweils drei Jahren zu bestellen.
(2)Absatz 2An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Absatz eins,) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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