Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsDie Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den zu entrichtenden Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (Paragraph 3,) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den zu entrichtenden Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach Paragraph eins, nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2)Absatz 2Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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