Art. 4 GKUFG 1998

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, werden die Bestimmungen der §§ 90 und 91 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes und der zweite Satz der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 83/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.

 

 

Anlage

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 GKUFG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 GKUFG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 GKUFG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 GKUFG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 GKUFG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GKUFG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 3 GKUFG 1998
Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998 (GKUFG 1998) Fundstelle