Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wennDie Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Absatz 2, festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
a)Litera asie deren Gewährung durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben,
b)Litera bder Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, oder
c)Litera ceine Leistung wegen Verletzung einer in diesem Gesetz festgelegten Meldepflicht zu Unrecht gewährt wurde.
(2)Absatz 2Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Absatz eins, von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Absatz eins, in Teilbeträgen zulässig.
(3)Absatz 3Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Absatz eins, absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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