Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a) | durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder | |||||||||
b) | durch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder | |||||||||
c) | durch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden, |
entstehen.
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