Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a)Litera adurch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder
b)Litera bdurch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder
c)Litera cdurch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden,
entstehen.entstehen
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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