Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
a)Litera adie Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;
b)Litera bder Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;
c)Litera cdie Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 74 GKUFG 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 GKUFG 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 GKUFG 1998