Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
a) | die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses; | |||||||||
b) | der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss; | |||||||||
c) | die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind. |
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