Gesetzesaktualisierungen

38 Gesetze aktualisiert am 26.02.2025

Gesetze 11-20 von 38

1 Paragraf zu Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) aktualisiert


§ 382 Geo. Äußere Bezeichnung des Aktes

(1)Absatz einsAuf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.(2)Absatz 2Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;1.Ziffer einsbei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;2.Ziffer 2d... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

4 Paragrafen zu Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) aktualisiert


§ 65 AM-VO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002:1.Ziffer einsAusrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbe... mehr lesen...


§ 61 AM-VO

(1)Absatz einsGemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß § 106 Abs. 3 Z 3, § 109, § 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird fest... mehr lesen...


§ 15 AM-VO Verwendung

(1)Absatz einsDurch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes... mehr lesen...


Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 03.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 § 0 gültig von 01.02.2010 bis 02.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

35 Paragrafen zu Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) aktualisiert


§ 78 ABO 2005 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsGenehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.Genehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorsc... mehr lesen...


§ 72 ABO 2005

Paragraph 72, Über jede Betriebsüberprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. mehr lesen...


§ 70 ABO 2005

Paragraph 70, Die Überprüfungen haben festzustellen, ob die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel gewährleistet ist und den Vorschriften für den Arzneimittelverkehr, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung entsprochen wird. mehr lesen...


§ 67 ABO 2005 Genehmigung der Betriebsanlage; Überprüfungen von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Krankenhausapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken

(1)Absatz einsDie Betriebsräume und Einrichtungen einer neu errichteten Apotheke sowie jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen un... mehr lesen...


§ 66a ABO 2005

(1)Absatz einsArzneimittel sind so zu transportieren, dass1.Ziffer einsdie Kennzeichnung nicht verloren geht,2.Ziffer 2sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren oder durch diese kontaminiert werden,3.Ziffer 3ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Beschädigung und Diebstahl b... mehr lesen...


§ 66 ABO 2005

(1)Absatz einsDer Bund, die Länder und Gemeinden und die von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds, die Sozialversicherungsträger und die gemeinnützigen Krankenanstalten und Fürsorgeanstalten können als begünstigte Bezieher die ermäßigte Abgabe von Apothekenwaren an Personen, für deren Heilbehandl... mehr lesen...


§ 65 ABO 2005

(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 1, 13, 14, 15 und 18 über die Abgabe von Arzneimitteln gelten für tierärztliche Hausapotheken.Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 13, 14, 15 und 18 über die Abgabe von Arzneimitteln gelten für tierärztliche Hausapotheken.(2)Absatz 2Der Tierarzt/die Tierärztin darf Arzne... mehr lesen...


§ 63 ABO 2005

Paragraph 63, Neben Aufzeichnungen über den Bezug der einzelnen Arzneimittel und über die hergestellten Arzneimittel (§§ 67, 70 und 71 TAMG sowie § 60a) ist den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweispflichten zu entsprechen. Neben Aufzeichnungen über den Bezug der einze... mehr lesen...


§ 61 ABO 2005

(1)Absatz einsTierärztliche Hausapotheken müssen mindestens einen Raum zur Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln aufweisen. Dieser Raum sowie allenfalls vorhandene weitere Räume der tierärztlichen Hausapotheke dürfen grundsätzlich zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. Mit Bewilligung der... mehr lesen...


§ 60a ABO 2005 Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken

(1)Absatz einsDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denenDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen1.Ziffer einsdas... mehr lesen...


§ 60 ABO 2005

(1)Absatz einsDie tierärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in Behandlung des Tierarztes/der Tierärztin stehenden Tiere. Die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage einer Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25 de... mehr lesen...


§ 59 ABO 2005

(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 1, 13, 14, 15 und 18 über die Abgabe von Arzneimitteln gelten für ärztliche Hausapotheken. Sofern der Arzt/die Ärztin eine Abgabe „sine confectione“ bzw. „sine informatione“ angebracht erachtet, gelten § 12 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 13, ... mehr lesen...


§ 54 ABO 2005

(1)Absatz einsDie Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des § 28 Abs. 2 ApoG durch ärztliche Hausapotheken.Die Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, ApoG durch ärztliche Hausapotheken.(2)Absatz 2Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlun... mehr lesen...


§ 53 ABO 2005

(1)Absatz einsDie Vorschriften des 4. Abschnitts dieser Verordnung finden auf die Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der Ausbildung der Studierenden und der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere im Hochschulbereich dienen, sinngemäß Anwendung.(2)Absatz 2Arzneimitte... mehr lesen...


§ 47 ABO 2005 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke

(1)Absatz einsZur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten/Patientinnen der Krankenanstalt sind Arzneimittel, gegebenenfalls Medizinprodukte und sonstige krankenhausspezifische Waren in ausreichender Menge zu beschaffen und vorrätig zu halten. Für eine durchschnittliche Lager... mehr lesen...


§ 45 ABO 2005 Geräte, Hilfsmittel und Prüfmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

(1)Absatz einsArt und Anzahl der Geräte und Hilfsmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln haben sich an Größe, Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt auszurichten. Geräte und Reagenzien für die erforderlichen Prüfungen müssen vorhanden sein.(2)Absatz 2Die Krankenhausapotheke ... mehr lesen...


§ 42 ABO 2005 Leitung der Krankenhausapotheke

(1)Absatz einsDer Leiter/die Leiterin der Krankenhausapotheke ist ein vom Rechtsträger des Krankenhauses beschäftigter/beschäftigte und mit der Leitung beauftragter/beauftragte Apotheker/Apothekerin. Die Apothekenleitung ist im Rahmen eines Volldienstes zu versehen.(2)Absatz 2Die Leitung einer Kr... mehr lesen...


§ 41 ABO 2005 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

(1)Absatz eins§ 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und – soweit anwendbar – Z 6, Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 5 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und – sowei... mehr lesen...


§ 34 ABO 2005 Verantwortliche Leitung

(1)Absatz einsDie Filialapotheke ist Bestandteil einer öffentlichen Apotheke. Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters/der verantwortlichen Leiterin der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde (Stammapotheke).(2)Absatz 2Der... mehr lesen...


§ 27 ABO 2005 Betriebsräume

(1)Absatz einsDie Betriebsräume haben mindestens aus einer Offizin, einem Lagerraum, einem Laboratorium, einem Dienstzimmer und einer sanitären Anlage (Toilette, Waschgelegenheit) und Dusche zu bestehen.(2)Absatz 2Die Gesamtfläche der Betriebsräume hat mindestens 120 m2 zu umfassen. Die Mindestgr... mehr lesen...


§ 24 ABO 2005 Apothekeneigene Arzneispezialitäten

(1)Absatz einsDie Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten (§ 1 Abs. 6 Arzneimittelgesetz) kann, sofern die Herstellung nicht in einem eigenen Arbeitsraum erfolgt, im Laboratorium erfolgen. Es sind die zur Vermeidung von Verwechslungen, unbeabsichtigten Vermengungen und gegenseitigen nach... mehr lesen...


§ 20 ABO 2005 Zubereitungen (Rezeptur)

(1)Absatz einsMagistrale Zubereitungen sind Arzneimittel, die in einer Apotheke durch einen Apotheker/eine Apothekerin nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten/eine bestimmte Patientin bzw. nach tierärztlicher Verschreibung für ein bestimmtes Tier zubereite... mehr lesen...


§ 16 ABO 2005

Paragraph 16, Arzneimittel und andere Waren dürfen nicht abgegeben werden, wenn eine Verschreibung nur unter Benützung einer nicht allgemein bekannten Bezeichnung oder mit einem auf eine Abmachung zwischen Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin oder einem anderen Dritten und de... mehr lesen...


§ 13 ABO 2005

(1)Absatz einsBei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder bei Zweifeln an der Echtheit der Verschreibung muss die Abgabe verweigert werden.(2)Absatz 2Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum oder ist sie unleserlich, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarhei... mehr lesen...


§ 11 ABO 2005 Abgabe der Arzneimittel

(1)Absatz einsArzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden.(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für dieAbsatz eins, gilt nicht für die1.Ziffer einsZustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,Zustellung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 8 a, ApoG,2.Ziffer 2Abgabe in einer dislozierten Abgabest... mehr lesen...


§ 10 ABO 2005 Information und Beratung

(1)Absatz einsDer Apotheker/die Apothekerin hat Kunden/Kundinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und andere Anwender/Anwenderinnen zu informieren und zu beraten, wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, die Abgabe des Arzneimittels eine Be... mehr lesen...


§ 10a ABO 2005

Paragraph 10 a, Die Apotheke, die für immobile Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes oder einer sonstigen Betreuungseinrichtung Arzneimittel, insbesondere auch neuverblisterte Arzneimittel, an diese abgibt, hat auch die kontinuierliche persönliche pharmazeutische Information und Beratung dieser... mehr lesen...


§ 8 ABO 2005 Aufzeichnungen

(1)Absatz einsZusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über1.Ziffer einsbezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß ... mehr lesen...


§ 7 ABO 2005 Prüfung von Arzneimitteln

(1)Absatz einsArzneimittel müssen den Anforderungen des Arzneimittelgesetzes entsprechen und gemäß Arzneibuchgesetz 2012 auf Identität und Qualität geprüft werden. Fehlen für ein Arzneimittel derartige Anforderungen, sind die dem Stand der Wissenschaften entsprechenden Qualitätsnormen zu beachten... mehr lesen...


§ 6 ABO 2005 Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse

§ 6.Paragraph 6, Die Vorratsbehältnisse müssen mit einer dauerhaften und deutlich sicht- und lesbaren Aufschrift versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnet. Für Arzneimittel sind die im Arzneibuch oder in der Arzneitaxe angeführten Bezeichnungen zu verwenden. Abkürzungen sind nur dann zul... mehr lesen...


§ 5 ABO 2005 Lagerung

(1)Absatz einsArzneimittel, Waren und Reagenzien sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden. Soweit ihre Identität oder ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter entsprechender Kenntlichmachung... mehr lesen...


§ 2 ABO 2005 Apothekenleitung

(1)Absatz einsDie Leitung einer öffentlichen Apotheke ist vom verantwortlichen Leiter/von der verantwortlichen Leiterin persönlich auszuüben. Die Apothekenleitung ist im Rahmen eines Volldienstes zu versehen.(2)Absatz 2Dem Leiter/der Leiterin steht die uneingeschränkte Leitung in allen Angelegenh... mehr lesen...


§ 3 ABO 2005 Apothekenpersonal

(1)Absatz einsIn der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des or... mehr lesen...


§ 1a ABO 2005 Kurzrufnummer für Apothekendienste

§ 1a.Paragraph eins a, Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an der telefonischen Gesundheitsberatung 1450 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen. mehr lesen...


§ 1 ABO 2005 Aufgaben

(1)Absatz einsDer öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.(1a)Absatz eins aArzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Arzneimittel gemäß § 1 AMG und Tierarzneimittel gemäß Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

11 Paragrafen zu Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO 2009) aktualisiert


§ 37 AMBO 2009 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 3 Abs. 6 und 12 und § 30 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2013 treten drei Jahre nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 im Amtsblatt der Europäischen Union in Verb... mehr lesen...


§ 36 AMBO 2009 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

(1)Absatz einsDer von der Europäischen Kommission erstellte Leitfaden der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Wirkstoffe samt Anhängen ist in Band 4 der „Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Union“ veröffentlicht.(2)Absatz 2Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien... mehr lesen...


§ 30 AMBO 2009 Allgemeine Anforderungen

(1)Absatz einsAusgangsmaterial, Zwischenprodukte, Verpackungsmaterial, Bulkware, End- oder Fertigprodukte (einschließlich Ärztemuster) sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird und eine Kontamination oder Kreuzkontamination vermieden wird.(2)Absatz 2Arzneim... mehr lesen...


§ 18 AMBO 2009 Prüfvorschrift, Prüfprotokoll

(1)Absatz einsFür jede durch das Kontrolllabor durchzuführende Prüfung muss eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Prüfvorschrift aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Prüfvorschrift ist von der Kontroll... mehr lesen...


§ 15 AMBO 2009 Allgemeine Anforderungen

(1)Absatz einsSofern nichts Anderes über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Dokumenten bestimmt ist, sind die Unterlagen ab der letzten datierten Unterschrift mindestens fünf Jahre lang im Betrieb aufzubewahren.(2)Absatz 2Jeder Betrieb muss über ein seinem Tätigkeitsbereich entsp... mehr lesen...


§ 8 AMBO 2009 Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter

(1)Absatz einsFür jeden Betrieb, in dem Arzneimittel hergestellt werden, ist eine Herstellungsleiterin/ein Herstellungsleiter zu bestellen.(2)Absatz 2Die Herstellungsleiterin/Der Herstellungsleiter muss1.Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz ein Studium der Pharmazie, Hum... mehr lesen...


§ 9 AMBO 2009 Kontrolllaborleiterin/Kontrolllaborleiter

(1)Absatz einsFür jeden Betrieb, in dem Arzneimittel hergestellt oder kontrolliert werden oder in dem Verpackungsmaterial kontrolliert wird, ist eine Kontrolllaborleiterin/ein Kontrolllaborleiter zu bestellen.(2)Absatz 2Die Kontrolllaborleiterin/Der Kontrolllaborleiter muss1.Ziffer einsin einer V... mehr lesen...


§ 7 AMBO 2009 Sachkundige Person

(1)Absatz einsJeder Betrieb eines Herstellers von Arzneimitteln, jeder Betrieb eines Importeurs sowie jeder Betrieb, der Arzneimittel kontrolliert, muss ständig und ununterbrochen über mindestens eine sachkundige Person verfügen.(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 muss jeder Betrieb, der menschliche... mehr lesen...


§ 4b AMBO 2009 Einfuhr von Wirkstoffen für Arzneimittel

(1)Absatz einsWirkstoffe für Arzneimittel dürfen aus Drittländern nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:1.Ziffer einsdie Wirkstoffe wurden nach Standards hergestellt, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe mindestens g... mehr lesen...


§ 3 AMBO 2009 Gute Herstellungspraxis und Gute Vertriebspraxis

(1)Absatz einsDer Hersteller hat sicher zu stellen, dass alle Herstellungsvorgänge im Rahmen der Herstellungsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis durchgeführt werden. Dies gilt auch für Arzneimittel und... mehr lesen...


§ 1 AMBO 2009 Geltungsbereich

(1)Absatz einsDiese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen. Die Verordnung findet auch Anwendung auf die Tätigkeit der Vermittlung von Arzneimitteln, soweit dies in dieser Verordnung bestimmt wird.(1a)Absatz ein... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

21 Paragrafen zu Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) aktualisiert


Anl. 1 ÄAO 2015

AllgemeinmedizinA. Definition des AufgabengebietsDas Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbe... mehr lesen...


§ 39 ÄAO 2015 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ... mehr lesen...


§ 37 ÄAO 2015 Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

(1)Absatz einsBis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern1.Ziffer einsGerichtsmedizin,2.Ziffer 2Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,3.Ziffer 3Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie4.Ziffer 4Strahlentherapie-Radioonkologieim Rahmen der Anerke... mehr lesen...


§ 36 ÄAO 2015 Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

§ 36.Paragraph 36, Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Ma... mehr lesen...


§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

§ 30.Paragraph 30, Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben  , eine Eintragung in die Psychotherapeute... mehr lesen...


§ 26c ÄAO 2015 Teilnahme an einer Visitation

(1)Absatz einsDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:1.Ziffer einsÖsterreichische Ärztekammer,2.Z... mehr lesen...


§ 21 ÄAO 2015 Ausbildungsplan

(1)Absatz einsMit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstel... mehr lesen...


§ 19 ÄAO 2015 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

(1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.(2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben1.Ziffer einsden Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbi... mehr lesen...


§ 18 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse

(1)Absatz einsFachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpra... mehr lesen...


§ 16 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung

§ 16.Paragraph 16, Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Alters... mehr lesen...


§ 15 ÄAO 2015 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angefüh... mehr lesen...


§ 13 ÄAO 2015 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

§ 13.Paragraph 13, Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fa... mehr lesen...


§ 11 ÄAO 2015 Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

(1)Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvi... mehr lesen...


§ 9 ÄAO 2015 Umfang und Definition der Ausbildung

(1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,1.Ziffer eins... mehr lesen...


§ 10 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung

(1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ... mehr lesen...


§ 7 ÄAO 2015 Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung

(1)Absatz einsSofern mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausb... mehr lesen...


§ 6 ÄAO 2015 Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach

(1)Absatz einsBasisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt i... mehr lesen...


§ 4 ÄAO 2015 Ethische Grundhaltung

§ 4.Paragraph 4, Im Rahmen der ärztlichen Ausbildung soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, von Behinderungen, des Geschlechts, de... mehr lesen...


§ 3 ÄAO 2015 Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3, Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer eins„Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservative... mehr lesen...


§ 1 ÄAO 2015 Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt1.Ziffer einsdie für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausb... mehr lesen...


Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024 § 0 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

2 Paragrafen zu E-Geldgesetz 2010 (E-Geldgesetz_2010) aktualisiert


§ 41 E-Geldgesetz_2010 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. § 36 tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph 36, tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 in der Fassu... mehr lesen...


§ 2 E-Geldgesetz_2010 Ausnahmen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigens... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

8 Paragrafen zu Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) aktualisiert


Anl. 5e KDV 1967 Inhaltsverzeichnis

A.Kennzeichentafelarten und -formateA.1.Maße und SchriftfelderA.1.1.EU-EmblemA.2.Inhalte der FelderA.2.1.HerstellerzeichenA.2.2.WappenplakettenA.2.3.AblaufvignetteA.3.Form und Größe der SchriftzeichenB.Materialien und PrüfeigenschaftenB.1.Beschaffenheit der KennzeichentafelnB.2.Grundfolie für Ken... mehr lesen...


§ 70 KDV 1967 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. c hinsichtlich der Kraftfa... mehr lesen...


§ 69 KDV 1967

(1)Absatz eins§ 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Paragraph eins b, Absatz 2 und Paragraph 54 a, Absatz 7, in der Fassung Bun... mehr lesen...


§ 66 KDV 1967 Vergütungen für Gutachten

(1)Absatz einsFür die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:Für die Gutachtertätigkeit zur E... mehr lesen...


§ 58 KDV 1967

(1)Absatz einsBeim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:1.Ziffer einsim Hinblick auf das Fahrzeuga)Litera amit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten z... mehr lesen...


§ 54 KDV 1967

(1)Absatz einsAn selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.An selbstfahrenden Arbeitsmasch... mehr lesen...


§ 26 KDV 1967 Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1)Absatz einsDie Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.(2)Absatz 2An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präside... mehr lesen...


§ 15a KDV 1967 Warnleuchten

(1)Absatz einsWarnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

12 Paragrafen zu Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) aktualisiert


Anl. 1 LVG

Anlage zu § 8Anlage zu Paragraph 8,1.Ziffer einsVerwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUGVerwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG2.Ziffer 2Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schul... mehr lesen...


§ 24b LVG Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

(1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzt... mehr lesen...


§ 24a LVG Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDie Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle d... mehr lesen...


§ 24 LVG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 53,1 € pro Tag.(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer me... mehr lesen...


§ 23 LVG Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18... mehr lesen...


§ 22 LVG Fächervergütung

(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik... mehr lesen...


§ 21b LVG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 21b.Paragraph 21 b, Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 205,3 €. mehr lesen...


§ 21 LVG Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion1.Ziffer einsStellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder2.Ziffer 2Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulclusterbetraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzu... mehr lesen...


§ 20 LVG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Sch... mehr lesen...


§ 19 LVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

(1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),2.Ziffer 2Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatun... mehr lesen...


§ 18 LVG Entgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:in der Entlohnungs-stufeEuro  13 520,224 006,034 492,944 980,055 467,265 954,476 255,2(1a)Absatz eins aEiner Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, geb... mehr lesen...


§ 2 LVG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit si... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

3 Paragrafen zu Zulassungsstellenverordnung (ZustV) aktualisiert


Anl. 7 ZustV

(§ 13 Abs. 1a) mehr lesen...


§ 14 ZustV In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins§ 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6... mehr lesen...


§ 13 ZustV Zulassungsbescheinigung

(1)Absatz einsDie von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Be... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25

6 Paragrafen zu Suchtgiftverordnung (SV) aktualisiert


Anl. 4 SV

IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):AB-CHMINACAAB-FUBINACAAB-PINACAADB-BUTINACAADB-FUBINACAAM-2201Amphetamin4-CMC, 4-Chloromethcathinon, ClephedronCUMYL-PeGACLONEDexamphetaminDelta-9-Tetrahy... mehr lesen...


Anl. 1 SV

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz: I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:Cannabis (Marihuana)Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist1.Ziffe... mehr lesen...


§ 35 SV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundes... mehr lesen...


§ 17 SV

(1)Absatz einsArzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des H... mehr lesen...


§ 2 SV Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe

(1)Absatz einsDie Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für... mehr lesen...


§ 1 SV Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsSuchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.Suchtgifte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang römisch eins unter röm... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.02.25
Gesetze 11-20 von 38