§ 21b LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 21b.Paragraph 21 b,

Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 066,9164,5 €.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 21b.Paragraph 21 b,

Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 066,9164,5 €.

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